Prüferin: Welche vorbereitenden Maßnahmen muss der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen treffen, damit Beschäftigte bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen geschützt sind?
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Nach § 13 GefStoffV hat der Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten von Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu ergreifen sind. Es geht also um eine vorherige, konkrete Notfallplanung und nicht um spontane Improvisation.
Als Mindestanforderungen nennt die Vorschrift insbesondere:
Erste-Hilfe-Einrichtungen in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten
regelmäßige Sicherheitsübungen, damit Beschäftigte die Abläufe im Ernstfall beherrschen
Ziel ist, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Ereignisfall wirksam zu schützen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „rechtzeitig festlegen“ als Kernaussage und nenne dann zwei greifbare Beispiele aus dem Gesetz: Erste-Hilfe-Einrichtungen und regelmäßige Sicherheitsübungen. Damit zeigst du, dass du Notfallplanung als Pflicht zur Vorbereitung verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche unmittelbaren Pflichten treffen den Arbeitgeber, sobald es tatsächlich zu einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall im Zusammenhang mit Gefahrstoffen kommt?
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Tritt eine Betriebsstörung, ein Unfall oder ein Notfall ein, muss der Arbeitgeber unverzüglich handeln und die festgelegten Notfallmaßnahmen umsetzen. Inhaltlich sind drei Ziele zentral:
Information: Die Beschäftigten sind sofort über die Gefährdungslage zu informieren.
Schadensbegrenzung: Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind sofort einzuleiten.
Wiederherstellung: Die Maßnahmen sind darauf auszurichten, den normalen Betrieb so schnell wie möglich wieder aufzunehmen.
Damit wird aus der vorbereitenden Planung eine unmittelbare, strukturierte Gefahrenabwehr und Betriebswiederherstellung im Ereignisfall.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft die Dreierstruktur: informieren – Auswirkungen mindern – Normalbetrieb wiederherstellen. Wenn du „unverzüglich“ ausdrücklich erwähnst, klingst du sehr paragrafennah.
Frage 3
Prüferin: Wer darf im Ereignisfall im Gefahrenbereich verbleiben, und welche Tätigkeiten rechtfertigen das Verbleiben dort?
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Im Gefahrenbereich dürfen neben den Rettungskräften nur diejenigen Beschäftigten verbleiben, die Tätigkeiten ausüben, die zur Erreichung der Ziele der Notfallmaßnahmen erforderlich sind, nämlich zur
Minderung der Auswirkungen des Ereignisses und/oder
Wiederherstellung des normalen Betriebs.
Andere Beschäftigte sowie unbeteiligte Personen müssen den Gefahrenbereich verlassen bzw. dürfen sich dort nicht aufhalten. Damit wird der Gefahrenbereich auf notwendiges Personal beschränkt.
Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „neben den Rettungskräften nur …“ und leite daraus ab: alle anderen raus. Das ist ein typischer Prüfpunkt zur Zutritts-/Aufenthaltsberechtigung im Gefahrenbereich.
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