Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Art von Zweckbestimmung muss ein Arzneimittel haben, damit es nach den gesetzlichen Ausnahmen auch außerhalb von Apotheken in den Verkehr gebracht werden darf?

Für die Freigabe zum Verkehr außerhalb von Apotheken kommt es zentral auf die Zweckbestimmung an: Erfasst sind Arzneimittel, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind.

Damit wird der apothekenpflichtige Regelfall durchbrochen, wenn das Produkt gerade nicht zur Behandlung/Heilung, Linderung oder Krankheitsbekämpfung bestimmt ist, sondern ausschließlich „zu anderen Zwecken“.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „Grundsatz Apothekenpflicht“ und dann der „Ausnahme über die Zweckbestimmung“. In der Prüfung lohnt es sich, den Begriff ausschließlich zu betonen, weil schon eine therapeutische Zweckrichtung die Ausnahme regelmäßig kippt.

Frage 2

Prüferin: Wenn Sie in einer Drogerie ein Produkt beurteilen sollen: Nach welchem System entscheidet der Gesetzgeber bei den freiverkäuflichen Arzneimitteln, welche Produktgruppen außerhalb der Apotheke abgegeben werden dürfen?

Der Gesetzgeber arbeitet hier mit einer positiven Aufzählung bestimmter Arzneimittelgruppen, die ausdrücklich für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. Das bedeutet: Nur die im Gesetz genannten Gruppen dürfen freiverkäuflich sein; alles andere bleibt grundsätzlich apothekenpflichtig, sofern nicht eine andere Regelung greift.

Zu diesen ausdrücklich genannten Gruppen zählen u.a. Heilwässer/Salze, bestimmte äußerlich anzuwendende Stoffe wie Heilerde/Bademoore/Peloide/Badezusätze/Seifen, bestimmte pflanzliche Produkte, Pflaster sowie bestimmte Desinfektionsmittel für äußeren Gebrauch bzw. Mund- und Rachenraum.

Examens-Tipp: Sag im mündlichen Examen klar „positive Liste“ – das zeigt, dass du nicht nach Gefühl („harmlos = freiverkäuflich“) entscheidest, sondern nach gesetzlicher Systematik.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen künstlich hergestellte Heilwässer außerhalb der Apotheke verkauft werden?

Künstliche Heilwässer dürfen außerhalb der Apotheke nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den natürlichen Heilwässern gleichen.

Damit stellt das Gesetz sicher, dass künstliche Heilwässer nur im Rahmen der freigegebenen Gruppe erfasst sind, wenn sie den natürlichen Heilwässern in der Zusammensetzung entsprechen.

Examens-Tipp: Merke dir bei Heilwässern die Abgrenzung „natürlich vs. künstlich“ und nenne als Kernaussage: künstlich nur, wenn entsprechende Zusammensetzung – das ist ein typischer Nachhakpunkt.

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