Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wovon hängt es grundsätzlich ab, welche Landesbehörde die Approbation erteilt, wenn die Antragstellung auf einer in Deutschland abgelegten pharmazeutischen Prüfung beruht?

Maßgeblich ist das Bundesland, in dem die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde. Nach § 12 BApO erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes die Approbation, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.

Praktisch heißt das: Es kommt nicht auf den Wohnort an, sondern auf den Ort der Prüfung; zuständig ist die jeweilige Landesbehörde dieses Bundeslandes.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung mit dem klaren Anknüpfungspunkt „Ort der Prüfung“ und grenze kurz gegen typische Ablenkungen ab (Wohnort, spätere Arbeitsstelle). Das wirkt sehr sicher im Zuständigkeitsrecht.

Frage 2

Prüferin: Wie bestimmen Sie die zuständige Behörde für die Approbation, wenn nicht die Prüfung, sondern der Abschluss des Studiums der entscheidende Anknüpfungspunkt ist?

Wenn das Studium (und nicht die Prüfung) entscheidend ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesland, in dem das Studium abgeschlossen wurde. Die Lernregel lautet hier: Prüfung maßgeblich → Land der Prüfung; wenn ausnahmsweise der Studienabschluss maßgeblich ist (entsprechend dem Bezug zu § 4 Abs. 1 Satz 2), dann → Land des Studienabschlusses.

Damit ist zuständig die Behörde desjenigen Landes, in dem der Studienabschluss erlangt wurde.

Examens-Tipp: Baue eine Mini-Struktur ein: „Grundsatz Prüfung – Ausnahme Studium“. Diese Gegenüberstellung ist im Mündlichen leicht abprüfbar und zeigt, dass du den Systematikgedanken verstanden hast.

Frage 3

Prüferin: Welches Bundesland ist für die Approbation zuständig, wenn der Antrag auf einem ausländischen Abschluss oder einem europäischen Berufsausweis beruht?

In diesen Konstellationen ist entscheidend, wo der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. § 12 BApO knüpft für die Approbation nach § 4 Abs. 2 daran an, dass die zuständige Behörde des Landes zuständig ist, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

Das bedeutet: Nicht der Ort des ausländischen Abschlusses ist ausschlaggebend, sondern der beabsichtigte Ort der Berufsausübung in Deutschland (Bundesland der geplanten Tätigkeit).

Examens-Tipp: Sag ausdrücklich den Anknüpfungspunkt „geplante Berufsausübung“ und nenne als Merksatz: „International/EU → Land, wo gearbeitet werden soll“. Damit triffst du meist genau den Prüferfokus.

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