Prüferin: Wovon hängt es grundsätzlich ab, welche Landesbehörde die Approbation erteilt, wenn die Antragstellung auf einer in Deutschland abgelegten pharmazeutischen Prüfung beruht?
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Maßgeblich ist das Bundesland, in dem die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde. Nach § 12 BApO erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes die Approbation, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.
Praktisch heißt das: Es kommt nicht auf den Wohnort an, sondern auf den Ort der Prüfung; zuständig ist die jeweilige Landesbehörde dieses Bundeslandes.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung mit dem klaren Anknüpfungspunkt „Ort der Prüfung“ und grenze kurz gegen typische Ablenkungen ab (Wohnort, spätere Arbeitsstelle). Das wirkt sehr sicher im Zuständigkeitsrecht.
Frage 2
Prüferin: Wie bestimmen Sie die zuständige Behörde für die Approbation, wenn nicht die Prüfung, sondern der Abschluss des Studiums der entscheidende Anknüpfungspunkt ist?
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Wenn das Studium (und nicht die Prüfung) entscheidend ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesland, in dem das Studium abgeschlossen wurde. Die Lernregel lautet hier: Prüfung maßgeblich → Land der Prüfung; wenn ausnahmsweise der Studienabschluss maßgeblich ist (entsprechend dem Bezug zu § 4 Abs. 1 Satz 2), dann → Land des Studienabschlusses.
Damit ist zuständig die Behörde desjenigen Landes, in dem der Studienabschluss erlangt wurde.
Examens-Tipp: Baue eine Mini-Struktur ein: „Grundsatz Prüfung – Ausnahme Studium“. Diese Gegenüberstellung ist im Mündlichen leicht abprüfbar und zeigt, dass du den Systematikgedanken verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welches Bundesland ist für die Approbation zuständig, wenn der Antrag auf einem ausländischen Abschluss oder einem europäischen Berufsausweis beruht?
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In diesen Konstellationen ist entscheidend, wo der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. § 12 BApO knüpft für die Approbation nach § 4 Abs. 2 daran an, dass die zuständige Behörde des Landes zuständig ist, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.
Das bedeutet: Nicht der Ort des ausländischen Abschlusses ist ausschlaggebend, sondern der beabsichtigte Ort der Berufsausübung in Deutschland (Bundesland der geplanten Tätigkeit).
Examens-Tipp: Sag ausdrücklich den Anknüpfungspunkt „geplante Berufsausübung“ und nenne als Merksatz: „International/EU → Land, wo gearbeitet werden soll“. Damit triffst du meist genau den Prüferfokus.
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