Prüferin: Welche Konsequenz hat es für Vertragsgestaltungen, wenn die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Apotheken und anderen Leistungserbringern gesetzlich „abschließend“ geregelt sind?
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Die Aussage „abschließend geregelt“ bedeutet, dass für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Apotheken (und den weiteren genannten Leistungserbringern) ausschließlich die Regelungen des betreffenden Kapitels des SGB V sowie die zusätzlich benannten Vorschriften maßgeblich sind. Daraus folgt:
Die zulässigen Inhalte, Grenzen und Instrumente der Zusammenarbeit ergeben sich primär und verbindlich aus dem SGB V.
Für „abweichende“ oder „zusätzliche“ Regelungssysteme außerhalb dieser sozialrechtlichen Grundlage ist grundsätzlich kein Raum.
Vertragsgestaltungen dürfen daher nicht über Parallelabreden außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens „neue“ Pflichten, Rechte oder Sanktionen etablieren, wenn das SGB V hierfür eine eigene, abschließende Systematik vorgibt.
In der Praxis heißt das: Zuerst ist immer zu prüfen, welche sozialrechtliche Regelung das SGB V (bzw. die dort in Bezug genommenen Normen) für die konkrete Vertragsbeziehung vorgibt; daran müssen sich Verhandlungen und Vertragsklauseln orientieren.
Examens-Tipp: Baue die Antwort in der Prüfung als „Prüfungsreihenfolge“ auf: erst SGB V als abschließende Spezialregelung, dann erst die Frage, ob ergänzend anderes Recht überhaupt noch Platz hat. Das zeigt, dass du die Bindungs- und Vorrangwirkung verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen können bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Apotheken Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs herangezogen werden?
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Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern entsprechend nur „im Übrigen“, also ergänzend. Voraussetzung ist, dass die jeweilige BGB-Regel
nicht mit speziellen sozialrechtlichen Vorgaben des SGB V kollidiert und
dem Zweck der sozialrechtlichen Regelungen nicht widerspricht.
Damit ist das BGB subsidiär: Es füllt Lücken (z.B. allgemeine Grundsätze des Vertrags- und Schuldrechts), wird aber verdrängt, sobald das SGB V eine Sonderregel enthält oder eine BGB-Anwendung die sozialrechtliche Systematik unterlaufen würde. Praktisch bedeutet das: Standard-Vertragsrecht kann nicht „unreflektiert“ übernommen werden, sondern immer nur soweit das Sozialrecht keine abweichende Lösung vorgibt.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ruhig ausdrücklich: „BGB nur ergänzend und nur soweit vereinbar.“ Wenn du ein Beispiel bringst, punktest du: z.B. Wirksamkeitsfragen nach BGB nur dann, wenn das SGB V keine spezielle Regelung enthält.
Frage 3
Prüferin: Wann findet das Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern keine Anwendung, obwohl es grundsätzlich einbezogen werden kann?
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Teile des Wettbewerbsrechts (insbesondere Regelungen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) können auf Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern entsprechend anwendbar sein. Eine wesentliche Grenze besteht jedoch dort, wo die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte Verträge oder Vereinbarungen zu schließen.
In diesen Fällen entfällt die Anwendung des Wettbewerbsrechts, weil nicht ein frei gestalteter Markt- und Wettbewerbsprozess im Vordergrund steht, sondern die zwingende sozialrechtliche Bindung: Wenn das Gesetz den Vertragsschluss vorgibt, ist die wettbewerbsrechtliche Steuerung insoweit nicht maßgeblich.
Examens-Tipp: Merke dir die Abgrenzung: Wettbewerbsrecht ja bei Gestaltungsspielraum – nein bei gesetzlichem Kontrahierungszwang. Wenn du das so klar formulierst, wirkt das sehr examenssicher.
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