Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Mindestvorratsmenge müssen Krankenhausapotheken im Regelfall für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte vorhalten, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen?

Im Regelfall müssen Krankenhausapotheken notwendige Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte in ausreichender Menge vorrätig halten, und zwar so, dass diese Menge mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche Verbrauch (z. B. anhand von Abgabedaten) als Grundlage für die Berechnung dieses 14‑Tage-Vorrats, damit die ordnungsgemäße Versorgung im Krankenhaus jederzeit gewährleistet ist.

Examens-Tipp: In der Prüfung hilft es, erst den Regelfall klar zu nennen (“mindestens durchschnittlicher Bedarf für zwei Wochen”) und dann direkt abzugrenzen: Welche Konstellationen lösen längere Vorräte aus? Damit zeigst du, dass du die Systematik verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Für welche Art von Arzneimitteln, die in intensivmedizinischen Abteilungen benötigt werden, gilt eine verlängerte Vorratspflicht, und welchen zeitlichen Umfang muss dieser Vorrat mindestens abdecken?

Für parenterale Arzneimittel sowie Antibiotika, die für die intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses erforderlich sind, gilt eine verlängerte Vorratspflicht. Diese Arzneimittel sind in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen für sechs Wochen entspricht. Hintergrund ist die besondere Kritikalität der Versorgung in der Intensivmedizin, bei der kurzfristige Lieferengpässe besonders gravierende Folgen haben können.

Examens-Tipp: Sag in der mündlichen Prüfung ausdrücklich, dass sich der Sechs‑Wochen‑Vorrat auf den Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen bezieht – das ist der entscheidende Anknüpfungspunkt (nicht der gesamte Krankenhausbedarf).

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen trifft eine Krankenhausapotheke eine besondere Vorratspflicht für bestimmte Zytostatika, und wie lange nach einem bestimmten Ereignis wird diese Pflicht wirksam?

Eine besondere Vorratspflicht betrifft bestimmte Zytostatika, die als versorgungsrelevant im Zusammenhang mit einer drohenden oder bestehenden Marktkonzentration offiziell bekanntgemacht wurden (nach den einschlägigen Bekanntmachungen im sozialrechtlichen Kontext). Für diese Zytostatika ist ein Vorrat zu halten, der mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Diese Vier‑Wochen‑Vorratspflicht wird fünf Monate nach der offiziellen Bekanntmachung wirksam, also nicht sofort, sondern nach Ablauf dieser Frist.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in drei Bausteine: (1) betroffene Arzneimittelgruppe (Zytostatika), (2) Anlass/Trigger (amtliche Bekanntmachung als versorgungsrelevant bei Marktkonzentration), (3) Rechtsfolge (4‑Wochen‑Vorrat) plus Zeitpunkt (ab 5 Monaten). Genau diese Reihenfolge wirkt sehr prüfungssicher.

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