Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Arten von Zuschlägen dürfen Tierärztinnen und Tierärzte bei der Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter preisrechtlich maximal erheben?

Tierärztinnen und Tierärzte dürfen bei der Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter nur die Zuschläge erheben, die die AMPreisV ausdrücklich zulässt, und zwar ausschließlich in Anlehnung an die für Apotheken vorgesehenen Regelungen.

Konkret dürfen „höchstens Zuschläge entsprechend“ den Verweisnormen erhoben werden, nämlich:

  • Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 bis 4 AMPreisV
  • Zuschläge entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AMPreisV
  • Zuschläge entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 AMPreisV
  • zusätzlich die Umsatzsteuer

Weitere, darüberhinausgehende oder „eigene“ Sonderaufschläge sind damit preisrechtlich nicht gedeckt und folglich unzulässig.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst klar sagen „nur die gesetzlich verwiesenen Zuschläge plus Umsatzsteuer“, dann die Verweisnormen (§§ 3, 4, 5 AMPreisV) nennen und zum Schluss ausdrücklich abgrenzen, dass Eigenaufschläge nicht erlaubt sind.

Frage 2

Prüferin: Wie verändert sich der zulässige prozentuale Zuschlag, wenn der für die Zuschlagsberechnung maßgebliche Betrag eines Tierarzneimittels über 51,13 Euro liegt?

Sobald der für den Zuschlag maßgebliche Betrag (bezogen auf den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2) über 51,13 Euro liegt, wird der prozentuale Zuschlag für den übersteigenden Betrag gesetzlich gestaffelt begrenzt.

Dann gelten folgende Obergrenzen:

  • für den Preisanteil von 51,13 Euro bis 127,82 Euro: höchstens 25 %
  • für den Preisanteil über 127,82 Euro: höchstens 20 %

Wichtig ist: Es handelt sich um Maximalzuschläge und sie greifen stufenweise für den jeweiligen Preisanteil oberhalb der Schwellenwerte.

Examens-Tipp: Mach im Mündlichen deutlich, dass sich die Prozentsätze auf den Preisanteil oberhalb der Schwelle beziehen (gestaffelt) – nicht „ein Prozentsatz auf den gesamten Einkaufspreis“. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallstrick.

Frage 3

Prüferin: Darf eine Tierärztin bei der Abgabe eines Arzneimittels an einen Tierhalter zusätzlich zu den vorgesehenen Zuschlägen einen frei kalkulierten Aufschlag für Beratung oder Praxisaufwand erheben?

Nein. Bei der Abgabe von Arzneimitteln dürfen Tierärztinnen und Tierärzte preisrechtlich höchstens die Zuschläge erheben, die die AMPreisV über die genannten Verweisungen zulässt, sowie die Umsatzsteuer.

Ein zusätzlich frei kalkulierter Aufschlag (z. B. „Beratungszuschlag“, „Praxisaufwand“, „Handling fee“) wäre ein eigenständiger Zuschlag, der von der AMPreisV nicht gedeckt ist. Damit wäre er unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Preisrecht dar.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ruhig ausdrücklich „höchstens“ – dieses Wort zeigt, dass die Norm eine Preisobergrenze setzt. Danach kurz den Gedanken schließen: Alles, was nicht in den Verweisen steckt, ist als Sonderaufschlag tabu.

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