Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen fällt die Werbung für ein Kosmetikum oder Körperpflegeprodukt in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes?

Beim Kosmetikum/Körperpflegeprodukt greift das HWG nicht schon wegen der Produktart, sondern wegen des Inhalts der Werbeaussage. Das HWG findet Anwendung, soweit sich die Werbeaussage auf die „Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen“ bezieht.

Entscheidend ist also der Heil- bzw. Krankheitsbezug in der Werbung (z. B. Heilversprechen, Bezug zu Beschwerden/Krankheiten). Ohne diesen Bezug bleibt die reine Kosmetikwerbung außerhalb des HWG.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst sagen „bei Kosmetika nicht automatisch“, dann den Trigger nennen: Werbeaussage mit Krankheits-/Heilbezug. In der Prüfung lohnt es sich, den Gesetzeswortlaut („Erkennung, Beseitigung oder Linderung …“) möglichst nah zu zitieren.

Frage 2

Prüferin: Wann ist nach dem Heilmittelwerbegesetz bereits das bloße „Ankündigen“ einer Werbebotschaft als Werbung zu behandeln?

Nach § 1 HWG ist „Werbung“ nicht nur die fertige Werbemaßnahme selbst. Eine Werbung im Sinne des Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die das HWG Anwendung findet.

Damit reicht schon das bloße In-Aussicht-Stellen bzw. Bereitstellen einer entsprechenden Werbeaussage aus, wenn sich diese Werbeaussage auf Produkte/Anwendungsfälle bezieht, die vom HWG erfasst sind (z. B. Arzneimittel, Medizinprodukte oder Aussagen mit Heilbezug).

Examens-Tipp: Mach klar, dass der Werbebegriff im HWG „vorverlagert“ ist: Nicht erst die konkrete Anzeige zählt, sondern schon das Ankündigen/Anbieten. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallstrick.

Frage 3

Prüferin: Welche Produktgruppen unterliegen nach § 1 HWG immer dem Heilmittelwerbegesetz, unabhängig davon, ob mit Heilwirkungen geworben wird?

Unabhängig von einem besonderen Heilversprechen unterfällt die Werbung nach § 1 HWG insbesondere für folgende Produktgruppen dem Gesetz:

  • Arzneimittel (Begriff orientiert am AMG: „Zubereitungen aus Stoffen“ zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper)
  • Medizinprodukte einschließlich In-vitro-Diagnostika (hier nimmt das HWG Bezug auf die einschlägigen EU-Verordnungen)

Bei diesen Produktgruppen ist der HWG-Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet, ohne dass es zusätzlich eines krankheitsbezogenen Werbeclaims bedarf.

Examens-Tipp: Wenn nach „immer“ gefragt wird, nenne zuerst Arzneimittel und Medizinprodukte/IVD. Danach kannst du abgrenzen: Bei „anderen Mitteln/Gegenständen“ kommt es gerade auf den Krankheitsbezug der Aussage an.

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