Prüferin: In welchen Fallkonstellationen muss bei einer meldepflichtigen Infektionskrankheit eine Meldung erfolgen, und auf welche Arten von Sachverhalten bezieht sich diese Meldung typischerweise?
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Nach § 6 IfSG bezieht sich die Meldepflicht – je nach Krankheit bzw. Ereignis – typischerweise auf drei mögliche Sachverhalte: Verdacht einer Erkrankung, Erkrankung sowie Tod. Für die in § 6 Abs. 1 genannten Krankheiten ist gerade diese Dreiteilung der Meldeanlässe zentral; es geht also nicht nur um den gesicherten Fall, sondern bereits um den Verdachtsfall.
Daneben erfasst § 6 IfSG auch bestimmte gesundheitliche Ereignisse (nicht nur klassische Infektionsdiagnosen), bei denen ebenfalls eine Meldung auszulösen ist, z. B. besondere Impfreaktionen oder Verletzungen nach Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren. Welche Variante im konkreten Einzelfall einschlägig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Aufzählung und dem Wortlaut des Gesetzes.
Examens-Tipp: Strukturiere in der Prüfung sauber: erst die drei Meldeanlässe (Verdacht/Erkrankung/Tod), dann der Hinweis, dass § 6 IfSG auch „gesundheitliche Ereignisse“ umfasst. Wenn du das so aufbaust, wirkst du sehr sattelfest im Normverständnis.
Frage 2
Prüferin: Wodurch unterscheiden sich die beiden Grundformen der Meldung im Infektionsschutzrecht, und welcher typische Fall ist ausdrücklich ohne personenbezogene Angaben zu melden?
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§ 6 IfSG unterscheidet im Kern zwischen namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen.
Namentliche Meldungen betreffen v. a. bestimmte, im Gesetz definierte Krankheiten/Ereignisse und werden grundsätzlich mit personenbezogenen Angaben erstattet (typischerweise bei Verdacht, Erkrankung oder Tod).
Nichtnamentlich ist nach § 6 Abs. 3 IfSG ausdrücklich „das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen“ zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Dabei werden keine personenbezogenen Daten übermittelt; im Vordergrund steht die Ausbruchserkennung (z. B. bei Krankenhausinfektionen).
Examens-Tipp: Merke dir für die mündliche Prüfung den Trigger für die nichtnamentliche Meldung: „zwei oder mehr nosokomiale Infektionen“ plus (wahrscheinlicher/vermutteter) epidemischer Zusammenhang. Das ist ein sehr prüfungsnaher Merksatz.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen ist eine behandlungsbedürftige Tuberkulose zu melden, wenn ein Erregernachweis (noch) nicht vorliegt?
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Nach § 6 IfSG ist eine behandlungsbedürftige Tuberkulose meldepflichtig auch dann, wenn ein bakteriologischer Nachweis fehlt. Entscheidend ist also nicht, dass bereits ein labordiagnostisch gesicherter Erregernachweis vorliegt, sondern dass klinisch eine behandlungsbedürftige Tuberkulose angenommen wird bzw. behandelt werden muss. Damit soll eine frühzeitige infektionshygienische Einordnung und öffentliche Gesundheitsüberwachung ermöglicht werden, ohne das Ergebnis der Mikrobiologie abwarten zu müssen.
Examens-Tipp: Betone in der Prüfung den Sinn der Norm: öffentliche Gesundheitsüberwachung darf nicht am fehlenden Nachweis scheitern. Das zeigt, dass du die Meldepflichten nicht nur auswendig kannst, sondern auch verstehst.
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