Gesetzliches Krankenversicherungsrezept (rosa)

Hintergrund und rechtlicher Rahmen

Das gesetzliche Krankenversicherungsrezept – umgangssprachlich „rosa Rezept“ – bleibt trotz des Übergangs zum eRezept (elektronisches Rezept) in vielen Apotheken weiterhin alltagsrelevant. Es dient der Verschreibung von Arzneimitteln und anderen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Das Formular darf ausschließlich von verordnungsberechtigten Ärztinnen bzw. Ärzten (mit Kassenzulassung) ausgestellt werden. In Einzelfällen sind auch Zahnärzte und Psychotherapeuten berechtigt.

Durch das rosa Rezept erhält der Patient das verordnete Arzneimittel, während die Apotheke die Kosten direkt mit der Krankenkasse abrechnet; der Patient leistet nur eine meist einkommensunabhängige Zuzahlung.

Aufbau und Inhalte eines GKV-Rezepts

Das Formular beziehungsweise das eRezept enthält strukturierte Pflichtangaben, die der Apotheker bei der Vergabe und Abrechnung zwingend prüfen muss:

  • Angaben zum Kostenträger (Krankenkasse inkl. IK-Nummer)
  • Patientendaten (Name, Geburtsdatum, ggf. Zuzahlungsstatus)
  • Angaben zum Verordner (Name, Adresse, LANR, BSNR)
  • Ausstellungsdatum (entscheidend für die Frist zur Einlösung)
  • Verordnungsdetails (Arzneimittelbezeichnung inkl. Wirkstärke, Darreichungsform, Menge)
  • Kennzeichen (z.B. bei Arbeitsunfall, Zuzahlungsbefreiung, Dringlichkeit, Aut-idem-Kreuz)

Eine typische Besonderheit: Pro Rezept dürfen bis zu drei verschiedene Fertigarzneimittel verordnet werden. Rezepturen, Hilfsmittel und spezielle Produkte werden meist auf eigenen (teils grünen oder gelben) Rezeptformularen verordnet.

Was darf verordnet werden?

Im Regelfall verordnet das Kassenrezept folgende Leistungen:

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel (z.B. Antibiotika wie Amoxicillin)
  • Erstattungsfähige Medizinprodukte und Verbandmittel
  • Allgemeine Hilfsmittel – etwa Inhalationsgeräte oder Blutzuckermesssysteme (meist auf eigenem Rezept)
  • Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder bis 12 Jahre (bei Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre)

Für zahlreiche verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt das „Sachleistungsprinzip“: Die Krankenkasse übernimmt den Großteil der Kosten, der Patient zahlt den Eigenanteil.

Besondere Verordnungen:

  • Entlassrezepte aus dem Krankenhaus: Kurzfristige Gültigkeit (3 Werktage); meist kleine Packung für die Überbrückung.
  • Wiederholungsverordnungen: Hier darf eine Dauermedikation innerhalb eines festgelegten Zeitraums mehrfach abgegeben werden. Jede Abgabe wird einzeln elektronisch dokumentiert.

Formale und pharmazeutische Prüfung

Die Rezeptprüfung in der Apotheke umfasst mehrere entscheidende Phasen:

  1. Formale Vollständigkeit: Fehlt eine Angabe (Datum, Unterschrift, Dosierung etc.)? Sind Patientendaten plausibel?
  2. Prüfung der Gültigkeit und Fristen: Standardrezepte sind ab Ausstellungsdatum 28 Tage gültig.
  3. Einhaltung von Verordnungs- und Packungsgrößen: Verschreibung von Packungen in Normgrößen (N1-N3); Sonderregelungen bei Entlassrezepten.
  4. Arzneimitteltherapiesicherheit: Plausibilität der Dosierung, Interaktionscheck, Beachtung von Warnhinweisen und Altersbeschränkungen.
  5. Zuzahlungsprüfung: Sind Versicherte zuzahlungsbefreit? Ist die Zuzahlung korrekt berechnet?
TipAustausch und das Aut-idem-Prinzip

Apotheken sind verpflichtet, bei Aut-idem-Verordnungen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, wenn kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist und ein Austausch nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen wird. Es gelten dabei die aktuellen Rabattverträge der Kassen. Wurde das Aut-idem-Feld angekreuzt, muss exakt das verordnete Präparat geliefert werden – mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen.

Besonderheiten, Ausnahmen und Praxisfälle

  • Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt das Erstattungsprinzip nur für Kinder und bestimmte Ausnahmen (z.B. bei Vorlage von ärztlicher Bescheinigung für gesonderte Fälle).
  • Hilfsmittel (z.B. Kompressionsstrümpfe, Inhalatoren) werden meist auf einem speziellen Formular mit detaillierter Produktbeschreibung und Indikation verordnet. Bei „normalem“ rosa Rezept muss die Produktbeschreibung eindeutig sein.
  • Für Arzneistoffgruppen mit besonderen Risiken – wie z.B. teratogene Arzneistoffe mit Rote-Hand-Briefen (z.B. Thalidomid, Lenalidomid) – sind besonders strenge Formvorschriften und sehr kurze Einlösefristen zu beachten.
  • Entlassrezepte nach Krankenhausaufenthalt haben eigene, sehr kurze Fristen und geringe Packungsvolumina.

Abrechnung und Zuzahlung

Die Abrechnung erfolgt zwischen Apotheke und Krankenkasse. Versicherte leisten je nach Arzneimittel und Status eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung (idR. 5–10 € pro Medikament, maximal begrenzt auf den tatsächlichen Arzneimittelpreis). Eine Befreiung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich (z.B. bei chronisch Kranken, Kindern oder bei geringem Einkommen).

Typische Beratungsschwerpunkte im Handverkauf

  • Prüfe bei Kindern, ob das Arzneimittel erstattungsfähig ist.
  • Kläre, ob wirklich das verordnete Präparat oder ein Rabattarzneimittel abgegeben werden muss (Aut-idem-Prinzip).
  • Weisen Patienten auf die Zuzahlung oder mögliche Befreiung hin.
  • Informiere bei Hilfsmittelverordnungen über den Ablauf und mögliche Alternativprodukte.

Zusammenfassung

  • Das Kassenrezept (rosa) ist das Standardformular für die Abgabe und Abrechnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit den gesetzlichen Krankenkassen.
  • Prüfung auf Form und Inhalt, Einlösefristen sowie die Einhaltung von Austauschregeln (Aut-idem) sind zentral.
  • Kinder bis 12 Jahre sowie bestimmte Ausnahmen ermöglichen die Verordnung und Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Präparate.
  • Bei Hilfsmitteln, Entlass- und Wiederholungsrezepten gelten abweichende Fristen und besondere Vorschriften.
  • Eine gesetzliche Zuzahlung ist üblich; es bestehen Möglichkeiten der Befreiung.
  • Apotheker prüfen Rezepte systematisch und beraten bei Fragen zur Verordnung, Erstattung und zur sicheren Anwendung der Arzneimittel.

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