Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Funktion hat ein Rezept im Apothekenalltag über die reine „Abgabeanweisung“ hinaus?

Ein Rezept ist in der Apotheke nicht nur eine Bestellliste, sondern ein rechtlich verbindlicher Auftrag und zugleich eine Therapieanweisung.

  • Rechtlich ist es die Grundlage dafür, ein Arzneimittel (oder bestimmte Medizinprodukte) überhaupt abgeben zu dürfen und – je nach Kostenträger – abrechnen zu können.
  • Fachlich dokumentiert es die wesentlichen Therapieinformationen: wer behandelt wird (Patient), wer verordnet (Arzt/Zahnarzt/Tierarzt), welches Produkt in welcher Darreichungsform, Stärke/Dosierung und Menge abgegeben werden soll und wann die Verordnung ausgestellt wurde.
  • Für die Arzneimitteltherapiesicherheit ist es außerdem ein Dokument, das eine nachvollziehbare Versorgung ermöglicht (Prüfung auf Plausibilität, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten).

Damit ist ein Rezept immer auch ein Prüf- und Dokumentationsanlass: Die Apotheke muss formale Gültigkeit und inhaltliche Plausibilität sicherstellen.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Ebenen: erst die rechtliche Bedeutung (Auftrag/Abrechnung/Urkunde), dann die therapeutische Bedeutung (Therapieinformation/AMTS). Das zeigt, dass du Apotheke nicht nur als „Ausgabestelle“ verstehst.

Frage 2

Prüferin: Welche Angaben müssen Sie zwingend prüfen, bevor Sie ein Rezept beliefern können?

Vor der Belieferung müssen die formalen Mindestanforderungen vollständig und korrekt vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Patientendaten: Name, Vorname (ggf. Anschrift; bei Tierarzneimitteln zusätzlich Tierhalter und Angaben zum Tier).
  • Verordnende Person: Name, Anschrift, Berufsbezeichnung (bei besonderen Rezepten ggf. zusätzliche Kennzeichen wie Praxisnummer bei BtM).
  • Ausstellungsdatum: relevant für Gültigkeit und Abrechnungsfähigkeit.
  • Arzneimittel-/Rezepturangaben: eindeutiger Name (Wirkstoff/Handelsname), Stärke/Dosierung, Darreichungsform, Menge/Packungsgröße; bei Rezepturen Bestandteile nach Art und Menge.
  • Dosierungsangabe: grundsätzlich erforderlich; alternativ kann ein zusätzlicher schriftlicher Dosierhinweis ausgehändigt werden, wenn dies entsprechend vermerkt ist.
  • Unterschrift (Papierrezept) bzw. qualifizierte elektronische Signatur (E‑Rezept): ohne diese ist die Verordnung nicht gültig.

Fehlt ein wesentlicher Bestandteil oder ist etwas unklar, darf nicht „einfach so“ beliefert werden: Es braucht Rücksprache und eine dokumentierte Klärung/Korrektur.

Examens-Tipp: Merke dir als Prüf-Check: „Wer? Wer verordnet? Was genau? Wann? Wie anwenden? Ist es gültig unterschrieben/signiert?“ Wenn du das in der Prüfung so als Schema nennst, wirkst du sehr souverän.

Frage 3

Prüferin: Wie gehen Sie vor, wenn auf einem Rezept eine wesentliche Pflichtangabe fehlt?

Wenn eine wesentliche Pflichtangabe fehlt, darf die Verordnung nicht kommentarlos beliefert werden. Das Vorgehen ist:

  • Zunächst wird geprüft, ob es sich um eine wesentliche formale Anforderung handelt (z. B. fehlende Unterschrift/Signatur, fehlendes Ausstellungsdatum, unklare Arzneimittelangabe, fehlende patientenbezogene Mindestangaben).
  • Dann erfolgt Rücksprache mit der verordnenden Praxis zur Klärung und Korrektur.
  • Die Klärung/Korrektur wird dokumentiert, damit die Abgabe rechtssicher und – bei GKV – auch abrechnungsfähig ist.

Wichtig ist: Keine eigenständige „Reparatur“ des Heilauftrags durch die Apotheke ohne Rücksprache, weil Rezepte rechtlich als Urkunden gelten.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „Rücksprache und Dokumentation“. Das sind die zwei Schlüsselwörter, die Prüfer bei formalen Rezeptfehlern hören wollen.

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