Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welches übergeordnete Ziel verfolgen Sie mit der Plausibilitätsprüfung, bevor Sie eine Rezeptur in der Apotheke herstellen?

Das übergeordnete Ziel ist, vor der Herstellung zu beurteilen, ob das verordnete Rezeptur- oder Defekturarzneimittel für den konkreten Patienten sicher, qualitativ einwandfrei und wirksam ist – und ob das beabsichtigte Therapieziel mit der Verordnung realistisch erreicht werden kann.

Dabei geht es nicht nur um die technische Machbarkeit (z. B. Stabilität, Kompatibilität, Herstellbarkeit), sondern auch um die therapeutische Sinnhaftigkeit (z. B. Dosierung, Indikation), patientenindividuelle Faktoren (z. B. Allergien, Schwangerschaft/Stillzeit, Anwendungskompetenz) und die praktische Anwendbarkeit (z. B. geeignete Darreichungsform, Aufbrauchsfrist, Gebrauchsanweisung). Aus dem Ergebnis folgt dann: Herstellung möglich, Rücksprache/Anpassung nötig oder begründete Ablehnung.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung mit einer klaren Dreierstruktur: Sicherheit – Qualität – Wirksamkeit. Wenn du danach noch ergänzen willst, nenne kurz, dass die Prüfung immer vor Herstellung erfolgt und das Ergebnis über „herstellen vs. anpassen vs. ablehnen“ entscheidet.

Frage 2

Prüferin: Wer darf die Plausibilitätsprüfung durchführen, und was ist dabei bezüglich Verantwortung und Delegierbarkeit zu beachten?

Die Plausibilitätsprüfung ist eine gesetzliche Pflicht und darf ausschließlich durch Apotheker:innen erfolgen. Die Verantwortung für Durchführung, Bewertung und Dokumentation liegt persönlich bei der Apothekerin bzw. dem Apotheker und ist nicht delegierbar.

Wesentliche Konsequenz für die Praxis: Die Plausibilitätsprüfung muss als eigener Arbeitsschritt vor der Herstellung erfolgen und wird anschließend dokumentiert und unterschrieben. Hilfstätigkeiten können im Herstellprozess unterstützt werden, aber die fachliche Plausibilitätsbewertung selbst nicht.

Examens-Tipp: Merke dir den prüfungsfesten Satz: „Die Plausibilitätsprüfung ist Apothekerpflicht, nicht delegierbar, und wird dokumentiert und unterschrieben.“ Das kommt häufig als Standardfrage.

Frage 3

Prüferin: Zu welchem Zeitpunkt im Arbeitsablauf muss die Plausibilitätsprüfung stattfinden, und wann ist eine erneute Prüfung erforderlich?

Die Plausibilitätsprüfung erfolgt immer vor der Herstellung eines Rezeptur- oder Defekturarzneimittels.

Eine erneute Plausibilitätsprüfung ist erforderlich bei:

  • jeder neuen Verordnung
  • jeder Änderung der Verordnung
  • jeder deutlichen Abweichung (z. B. andere Zusammensetzung, andere Konzentration, andere Darreichungsform oder relevante neue patientenbezogene Informationen)

Bei Wiederholungsrezepturen kann auf eine frühere Prüfung zurückgegriffen werden, wenn diese noch den aktuellen pharmazeutischen und patientenspezifischen Anforderungen entspricht (also nicht „blind“ übernehmen, sondern Aktualität prüfen).

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst den Zeitpunkt („vor Herstellung“) und nenne dann zwei typische Auslöser für eine neue Prüfung (z. B. „neue Verordnung“ und „Änderung/Abweichung“). Das wirkt sehr strukturiert.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.