Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Funktion hat die Herstellungsanweisung in der Rezeptur/Defektur im Apothekenalltag, und warum ist sie mehr als eine „Arbeitsanleitung“?

Die Herstellungsanweisung ist das zentrale qualitätssichernde Dokument der Eigenherstellung in der Apotheke. Sie legt verbindlich fest, was hergestellt wird, wie (Schritt-für-Schritt), womit (Ausgangsstoffe, Geräte, Packmittel), unter welchen Bedingungen (Hygiene, Arbeitsschutz, Prozessparameter) und wie kontrolliert und dokumentiert wird.

Sie ist mehr als eine bloße Anleitung, weil sie gleichzeitig

  • die Reproduzierbarkeit der Zubereitung sicherstellt (gleiches Vorgehen → definierte Qualität),
  • die Nachvollziehbarkeit/Prüfbarkeit ermöglicht (Behörden, interne QS, spätere Rekonstruktion),
  • Risiken wie Verwechslung, Dosierfehler, Kontamination prozessintegriert minimiert (nicht erst am Endprodukt),
  • und rechtliche Anforderungen der ApBetrO (insb. § 7/§ 8) in ein praktisches, verbindliches Arbeitsinstrument übersetzt.

Wichtig ist außerdem: Sie gilt für alle Mitarbeitenden unabhängig von Erfahrung und schafft damit einen gemeinsamen Standard, der Patientensicherheit und Rechtssicherheit unterstützt.

Examens-Tipp: Starte in der Prüfung mit dem Dreiklang Qualität – Nachvollziehbarkeit – Rechtssicherheit. Danach kannst du punktgenau erklären, dass die Herstellungsanweisung Risiken bereits während des Prozesses reduziert (Hygiene, Sollwerte, Inprozesskontrollen), nicht erst durch die Endprüfung.

Frage 2

Prüferin: Zu welchem Zeitpunkt muss eine Herstellungsanweisung im Herstellprozess vorliegen und wer trägt dafür die Verantwortung?

Die Herstellungsanweisung muss vor Herstellungsbeginn vorliegen. Verantwortlich ist der*die **zuständige Apotheker*in, der/die die Herstellungsanweisung erstellt, überprüft und bestätigt**.

Das ist praxisrelevant, weil die Anweisung die verbindliche Grundlage für alle nachfolgenden Schritte ist (Materialauswahl, Ansatz, Geräte, Hygiene, Inprozesskontrollen, Kennzeichnung, Freigabe). Ohne bestätigte Herstellungsanweisung fehlt die rechtssichere und qualitätsgesicherte Grundlage der Herstellung.

Examens-Tipp: Wenn du nach Verantwortlichkeiten gefragt wirst: klar trennen zwischen „apothekerliche Bestätigung vorab“ und „Durchführung durch das Team nach Vorgabe“. Das zeigt, dass du die Rollen in der Apotheke verstanden hast.

Frage 3

Prüferin: Warum reicht es nicht aus, eine Herstellungsanweisung einfach aus DAC/NRF zu übernehmen?

Das reine Abschreiben aus DAC/NRF reicht nicht, weil die Herstellungsanweisung apothekenindividuell sein muss. Sie muss an die konkreten Gegebenheiten des Betriebs angepasst werden, z. B.

  • vorhandene Geräte (z. B. Homogenisator-Typ, Rührwerk, Waagen) und deren Handhabung,
  • konkrete Arbeitsabläufe (z. B. Arbeitsplatzorganisation, Maßnahmen gegen Verwechslung),
  • betriebliche Hygiene- und Reinigungsstandards,
  • verfügbare Packmittel und Etikettierabläufe,
  • interne Festlegungen zu Soll-/Grenzwerten und Inprozesskontrollen.

DAC/NRF liefert eine fachliche Vorlage; die Herstellungsanweisung muss daraus eine verbindliche, im eigenen Betrieb umsetzbare und überprüfbare Prozessbeschreibung machen.

Examens-Tipp: Bring ein kurzes Beispiel: „NRF sagt ‚homogenisieren‘ – die Herstellungsanweisung muss festlegen mit welchem Gerät und welche Parameter (z. B. Zeit/Temperatur), damit es reproduzierbar und prüfbar ist.“ Das wirkt sehr praxisnah.

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