Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Angaben prüfen Sie bei einem GKV-Rezept als Erstes, damit Sie es überhaupt korrekt beliefern und später abrechnen können?

In der Apotheke wird zunächst geprüft, ob das Rezept formal vollständig und für die Abrechnung geeignet ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Kostenträgerangaben: Krankenkasse inkl. IK-Nummer, damit die Abrechnung eindeutig möglich ist.
  • Patientendaten: Name und Geburtsdatum (Plausibilität), ggf. Hinweise zum Zuzahlungsstatus.
  • Verordnerdaten: Name/Anschrift sowie LANR und BSNR als Abrechnungs- und Zuordnungsmerkmale.
  • Ausstellungsdatum: entscheidend für die Einlösefrist.
  • Verordnungsdetails: Arzneimittelbezeichnung mit Wirkstärke, Darreichungsform und Menge.
  • Kennzeichen/Felder: z.B. Hinweise auf Besonderheiten wie Arbeitsunfall, Zuzahlungsbefreiung, Dringlichkeit oder Regelungen zum Austausch (Aut-idem-Feld).

Erst wenn diese Kerndaten plausibel vorhanden sind, folgt die pharmazeutische Prüfung (z.B. Dosierung, Interaktionen) und die Klärung, welches Präparat im Rahmen der Austauschregeln abzugeben ist.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst Abrechnungsfähigkeit (Kasse/Patient/Arzt), dann Frist (Datum), dann Inhalt der Verordnung (Wirkstärke/Form/Menge), dann Sonderkennzeichen. Damit wirkst du in der Prüfung sehr praxisnah.

Frage 2

Prüferin: Wie lange kann ein übliches GKV-Rezept nach dem Ausstellungsdatum in der Regel zulasten der Krankenkasse eingelöst werden?

Ein Standard-GKV-Rezept ist in der Regel 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Für die Apotheke ist das Ausstellungsdatum daher ein zentraler Prüfpunkt, weil eine Belieferung außerhalb der Frist typischerweise zu Problemen bei der Abrechnung führen kann.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung ruhig zusätzlich, dass es Ausnahmen mit abweichenden Fristen gibt (z.B. Krankenhaus-Entlassrezepte) – aber bleib bei der konkreten Frage zuerst beim Standardfall.

Frage 3

Prüferin: Woran erkennen Sie in der Rezeptbearbeitung, ob Sie ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben müssen oder das verordnete Präparat gebunden ist?

Entscheidend ist das Aut-idem-Feld bzw. die Austauschregelung:

  • Ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, besteht grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen von Aut-idem ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, sofern keine anderen Austausch-Ausschlüsse greifen. Dabei sind insbesondere Rabattverträge der Krankenkasse zu berücksichtigen.
  • Ist das Aut-idem-Feld angekreuzt, muss grundsätzlich genau das verordnete Präparat abgegeben werden (mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen).

Praktisch bedeutet das: Vor der Abgabe wird geprüft, ob ein Rabattarzneimittel abzugeben ist oder ob die Verordnung „präparategenau“ gebunden ist.

Examens-Tipp: Sag im Mündlichen explizit das Prüfschema: „Aut-idem-Kreuz? → wenn nein: Rabattvertrag/gleiches; wenn ja: verordnetes Präparat.“ Das zeigt sofort Routine.

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