Prüferin: Wie erklären Sie einem neuen Apothekeninhaber, warum die Umsatzsteuer im Apothekenalltag häufig als „durchlaufender Posten“ bezeichnet wird?
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Die Umsatzsteuer ist für die Apotheke häufig ein „durchlaufender Posten“, weil sie wirtschaftlich in der Regel nicht bei der Apotheke verbleibt:
Bei einem steuerpflichtigen Umsatz (z. B. Verkauf eines Arzneimittels) wird Umsatzsteuer vom Kunden vereinnahmt.
Diese vereinnahmte Umsatzsteuer wird anschließend an das Finanzamt abgeführt.
Gleichzeitig darf die Apotheke die beim Einkauf von Waren/Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Leistung für betriebliche Zwecke bezogen wurde und die Rechnung korrekt ist.
Damit trägt die Apotheke im Ergebnis nicht die gesamte Umsatzsteuer „on top“, sondern die Steuerlast trifft letztlich den Endverbraucher (typischerweise den Patienten). In der Kette Hersteller → Großhandel → Apotheke kann jede Stufe die Vorsteuer mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen, sodass sich die Belastung auf den jeweils geschaffenen Mehrwert konzentriert.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in „Umsatzsteuer vereinnahmen“ und „Vorsteuer abziehen“ und nenne am Ende klar, wer die Steuer wirtschaftlich trägt (Endverbraucher).
Frage 2
Prüferin: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Vorgang in der Apotheke grundsätzlich überhaupt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt?
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Damit ein Vorgang grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, muss er zunächst steuerbar sein. Typische Voraussetzungen sind:
Es muss eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegen.
Die Leistung wird nachhaltig erbracht.
Sie erfolgt im Rahmen des Unternehmens.
Sie wird im Inland ausgeführt.
Erst wenn diese Steuerbarkeit bejaht wird, wird im nächsten Schritt geprüft, ob der Umsatz auch steuerpflichtig ist oder ob eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuerrecht greift.
Examens-Tipp: In der Prüfung erst „steuerbar?“ abprüfen (Kriterien nennen), dann erst „steuerpflichtig oder befreit?“. Diese Zweistufigkeit gibt viele Punkte.
Frage 3
Prüferin: Wie gehen Sie in der Apotheke gedanklich vor, um zu beurteilen, ob auf einen konkreten Umsatz Umsatzsteuer anfällt?
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Sinnvoll ist ein zweistufiges Vorgehen:
Prüfung der Steuerbarkeit
Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vor?
Erfolgt sie nachhaltig im Unternehmen und im Inland?
Prüfung der Steuerpflicht
Falls steuerbar: Greift eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz?
Wenn keine Befreiung greift, ist der Umsatz steuerpflichtig und es ist der korrekte Steuersatz anzuwenden.
Für die Apothekenpraxis bedeutet das: Viele typische Abgaben (insbesondere Arzneimittel) sind steuerbar und in der Regel auch steuerpflichtig; dann wird meistens der Regelsteuersatz angewendet.
Examens-Tipp: Sag in der mündlichen Prüfung explizit „erst Steuerbarkeit, dann Steuerbefreiung/Steuerpflicht und dann Steuersatz“. Das wirkt sehr prüfungsreif.
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