Prüfung

Frage 1

Prüferin: Woran erkennen Sie in der Apotheke eindeutig, dass es sich um ein Betäubungsmittelrezept handelt, und wie ist dieses Formular grundsätzlich aufgebaut?

Ein Betäubungsmittelrezept ist in Deutschland ein amtlich vorgegebenes, fortlaufend nummeriertes Rezeptformular in gelber Farbe, das ausschließlich für Arzneimittel verwendet wird, die dem BtMG unterliegen.

Grundaufbau: Das BtM-Rezept liegt dreifach vor und alle Teile tragen dieselbe aufgedruckte Rezeptnummer:

  • Teil I: verbleibt beim verordnenden Arzt zur Dokumentation
  • Teil II: verbleibt in der abgebenden Apotheke zur Archivierung
  • Teil III: dient als Beleg für die Abrechnung mit der Krankenkasse

Wichtig ist, dass die drei Teile zusammengehören und nicht voneinander getrennt werden, bevor sie vollständig ausgefüllt sind. In der Apotheke wird insbesondere darauf geachtet, dass die Rezeptnummern übereinstimmen und das Formular tatsächlich das amtliche BtM-Formular ist.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst Erkennungsmerkmale (gelb, fortlaufende Nummer, BtMG), dann 3 Teile mit Funktion. Damit zeigst du sofort Praxis- und Regelkenntnis.

Frage 2

Prüferin: Wie lange darf ein ausgefülltes BtM-Rezept maximal zur Belieferung in der Apotheke vorliegen, und wie zählen Sie diese Frist?

Ein BtM-Rezept ist nur bis zum achten Tag nach dem Ausstellungsdatum belieferbar, wobei der Ausstellungstag mitzählt. Das bedeutet: Tag 1 ist der Tag der Ausstellung; spätestens an Tag 8 darf beliefert werden.

Nach Ablauf dieser Frist darf das Rezept nicht mehr beliefert werden – auch dann nicht, wenn die Therapie medizinisch weiterhin erforderlich ist oder der Patient den Fristablauf nicht beeinflussen konnte. In so einem Fall ist eine Rücksprache mit dem Arzt nötig, damit eine neue, gültige Verordnung ausgestellt wird.

Examens-Tipp: In der Prüfung immer explizit sagen: Ausstellungstag zählt mit. Das ist der häufigste Stolperstein bei der 8‑Tage‑Frist.

Frage 3

Prüferin: Ein Patient legt ein BtM-Rezept am neunten Tag nach Ausstellungsdatum vor. Was ist aus pharmazeutischer Sicht die korrekte Vorgehensweise?

Am neunten Tag ist die gesetzliche Vorlage-/Belieferungsfrist überschritten. Das BtM-Rezept darf dann nicht mehr beliefert werden.

Das korrekte Vorgehen in der Apotheke ist:

  • Abgabe ablehnen, weil keine Rechtsgrundlage für die Belieferung mehr besteht
  • Patient verständlich informieren, dass die Gültigkeit abgelaufen ist
  • Rücksprache/Verweis an den verordnenden Arzt, damit eine neue gültige Verordnung ausgestellt werden kann

Wichtig: Es erfolgt keine eigenmächtige „Kulanz“-Belieferung und keine eigenständige Änderung am Rezept, da dies im BtM-Bereich besonders streng geregelt ist.

Examens-Tipp: Sag klar den Leitsatz: „Nach Tag 8 keine Abgabe“. Danach erst Kommunikation/Arztkontakt – aber keine eigenen „Reparaturen“ am Rezept.

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